Landwirtschaft
Die Bearbeitung von Äckern ist häufig mit Bodenverlusten bei Regenfällen verbunden, da die Vegetationsbedeckung zeitweise fehlt. ©Alexander Stahr

Boden ist ein wertvolles Gut, denn in ihm wachsen unter anderen die Pflanzen, die wir essen. Direkt als Gemüse oder indirekt etwa in Form von Backwaren. Durch die Bearbeitung des Bodens kann es zu Verlusten von Bodenmaterial kommen. Um diese möglichst gering zu halten, gibt es einen interessanten „Deal“.

Damit bei der Bearbeitung von landwirtschaftlichen Flächen möglichst wenig Boden durch Erosion verloren geht, können bestimmte Maßnahmen oder Standards von einem landwirtschaftlichen Betrieb eingehalten werden. Im Gegenzug erhält der Betrieb dafür EU-Agrarzahlungen (EU = Europäische Union), was als Cross Compliance (CC) oder auch als Auflagenbindung bezeichnet wird. Das hört sich erst einmal nicht sehr spannend an, ist aber eine wichtige Sache.

Landwirtschaftliche Betriebe in der EU, die bestimmte vorgegebene Standards beispielsweise beim Bodenschutz oder bei der Tierhaltung im Rahmen der CC erfüllen, müssen mehr Aufwand betreiben und sind daher gegenüber Konkurrenten aus nicht EU-Ländern im Nachteil. Die Direktzahlungen eines Staates an die Landwirte aus dem EU-Agrarhaushalt sollen diesen wirtschaftlichen Nachteil ausgleichen.

Cross Compliance ist eine Begriffsschöpfung, die sich aus den englischen Wörtern für Kreuz (cross) und für Einhaltung oder Befolgung (compliance) zusammensetzt. Im Bereich der Landwirtschaft bedeutet der Begriff die Einhaltung von bestimmten Standards, wenn im Gegenzug finanzielle Beihilfen oder Prämien in Form von Direktzahlungen aus dem EU-Agrarhaushalt an den Landwirt geleistet werden. Diese Standards oder Verpflichtungen beziehen sich neben dem Boden auch auf die allgemeine Betriebsführung, die Tierhaltung sowie die Sicherheit bei Lebensmitteln und Tierfutter.

Welche Standards gibt es bei der Bodenbearbeitung?

Um die Abtragung des Bodens möglichst zu verhindern oder wenigstens einzudämmen, wurden bestimmte Regeln festgelegt wann und wie ein Acker gepflügt werden soll. Diese Regeln wurden zum Beispiel in Hessen in der hessischen „Verordnung zur Einteilung landwirtschaftlicher Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung“ festgehalten.

Außerdem gibt es ergänzend dazu eine Karte der durch Wasser erosionsgefährdeten Gebiete im Maßstab 1:10 000, in der Erosionsgefährdungsklassen grafisch und farblich markiert dargestellt und abgegrenzt sind. Diese Cross Compliance (=CC) Erosionsgefährdungsklassen werden unterteilt in CCWasser0, CCWasser1 (Erosionsgefährdung) und CCWasser2 (hohe Erosionsgefährdung). Die Karte stellt eine flächendendeckende Bewertung für die ackerbauliche Bodennutzung dar. Sie bildet die Grundlage für die Einstufung einzelner Äcker hinsichtlich der Erosiongefährdung durch Wasser.

So darf der Boden einer bestimmten Erosionsgefährdungsklasse nur zu bestimmten Zeiten gepflügt werden, wenn zum Beispiel der Pflanzreihenabstand einen bestimmten Wert einhält und zugleich quer zum Hangverlauf gepflügt wird. Dazu ein konkretes Beispiel für CCWasser2: „Der Betriebsinhaber (Landwirt) darf eine Ackerfläche, die dieser Wassererosionsgefährdungsklasse zugehört und die nicht in eine besondere Fördermaßnahme zum Erosionsschutz einbezogen ist, vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Februar nicht pflügen. Das Pflügen zwischen dem 16. Februar und dem Ablauf des 30. November ist nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig. Vor der Aussaat von Reihenkulturen mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr ist das Pflügen verboten.“

Neben der Hangneigung und der Korngrößenverteilung ist auch der Anteil an organischer Substanz (Humus) im Boden hinsichtlich seiner Gefährdung durch Erosion von Bedeutung. Sie stabilisiert den Boden, weil sie unter anderem Verbindungen mit Tonmineralien eingeht. Daher wird bei Cross-Compliance auch auf einen bestimmten Gehalt des Bodens an Humus geachtet. Zudem stellt der Humus eine Nährstoffquelle für die Pflanzen dar.

Baut ein landwirtschaftlicher Betrieb wenigstens drei verschiedene Kulturpflanzen auf seinen Äckern an, deren Anteil jeweils mindestens 15 Prozent betragen muss, so sind die Vorgaben für den Erhalt des organischen Anteils im Boden erfüllt. Denn der Anbau mancher Pflanzen wie Rüben oder Kartoffeln zehrt am Humus. Getreide mehrt hingegen den Humus, wenn das Stroh auf dem Feld bleibt. Deshalb ist damit zu rechnen, dass der Anbau unterschiedlicher Pflanzen den Humusgehalt in etwa gleich hoch bleiben lässt.

Damit vermeidet man bei Großbetrieben mit mehr als 70 Hektar Anbaufläche auch Monokulturen. Dies ist auch deshalb von Vorteil, da unterschiedliche Insektenarten dann ihre bevorzugten Blüten auf kleinerem Raum finden. Baut ein Betrieb nicht verschiedene Kulturpflanzen an, so wird bei Äckern ab einer Größe von einem Hektar zum Beispiel alle sechs Jahre eine Bodenuntersuchung vorgenommen, durch die der Humusgehalt bestimmt wird. Der als notwendig erachtete Humusgehalt des Bodens wird auf seinen Tongehalt bezogen. So sollte beispielsweise der Humusanteil bei Tongehalten bis 13 Prozent mehr als ein Prozent betragen. Die Landwirte werden systematisch oder bei bestimmten Anlässen kontrolliert. Werden dabei Verstöße gegen festgelegte Bestimmungen aufgedeckt, so können Zahlungen bis zu 100 Prozent für ein Jahr oder auch mehrere Jahre gekürzt werden. Seit Mitte der achtziger Jahre des zwanzigsten Jahrhunderts wird Cross Compliance in vielen Industrieländern zunehmend eingesetzt.