Bodenkarte
Eine wichtige Grundlage für den Bodenschutz sind Bodenkarten. Sie werden im Rahmen der bodenkundlichen Landesaufnahme von den jeweils zuständigen Landesämtern erstellt. Die Kartenwerke können samt Erläuterungen auch von Privatleuten gedruckt oder in digitaler Form gekauft werden. ©Alexander Stahr

Der Boden ist die Lebensgrundlage von Pflanzen und Tieren und somit auch des Menschen. Er ist zudem Lebensraum für Mikroorganismen, Pflanzen und Tiere aber auch Filter und Puffer im Wasserkreislauf. Für Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Wasserwirtschaft und Rohstoffwirtschaft haben Böden eine große Bedeutung.

Obwohl der Boden in der Natur eine äußert wichtige Rolle spielt, wird er von der Öffentlichkeit kaum beachtet. Für die meisten Menschen ist der Boden einfach selbstverständlich. Man steht auf ihm, geht und baut auf ihm, und manch einen Zeitgenossen stört er sogar als „Dreck“ an den Schuhen. Dies sind letztendlich einige der Gründe, warum mit der wertvollen Lebensgrundlage Boden so sorglos umgegangen wird.

Zitate:

Die große Bedeutung des Bodens wurde bereits im 19. Jahrhundert erkannt. So schrieb der deutsche Geologe, Bodenkundler und Jurist Friedrich Albert Fallou (1794 – 1877) im Jahr 1862 in seinem Lehrbuch „Pedologie oder allgemeine und angewandte Bodenkunde“:

„Es gibt in der ganzen Natur keinen wichtigeren, keinen der Betrachtung würdigeren Gegenstand als den Boden! Es ist ja der Boden, welcher die Erde zu einem freundlichen Wohnsitz der Menschen macht; er allein ist es, welcher das zahllose Heer der Wesen erzeugt und ernährt, auf welchem die ganze Schöpfung und unsere eigene Existenz letztendlich beruhen.“ Und er betonte: „Eine Nation, die ihren Boden zerstört, zerstört sich selbst.“


Jeden Tag verschwindet eine Bodenfläche in Deutschland, die etwa so groß wie 170 Fußballfelder ist. Boden bedarf vor dem Hintergrund seines zunehmenden Verbrauchs und zahlreicher Belastungen daher des Schutzes. So ist auch der Schutz des Bodens ein Thema, mit dem sich Fachleute aus Behörden, Politik, Institutionen, wie etwa dem Umweltbundesamt (UBA), und Universitäten befassen. Bei den Universitäten steht zweifelsohne der wissenschaftliche Aspekt im Vordergrund. Und das ist auch gut so. Manch ein Politiker oder auch gelegentlich eine Politikerin haben schon einmal etwas von einem Bodenschutzgesetz gehört. Umweltschutzorganisationen sind bis auf wenige pedophile Mitglieder zu sehr mit der Avifauna beschäftigt und Fachleute in Behörden und Institutionen würden es gerne einmal anwenden, das am 1. März 1999 inkraftgetretene Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG). Dort heißt es in § 1 wörtlich: „Zweck dieses Gesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte soweit wie möglich vermieden werden.“ Das klingt gut und vernünftig, wenn nicht Paragraph 3 Anwendungsbereich wäre, in dem es heißt:

„(1) Dieses Gesetz findet auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten Anwendung, soweit

  • Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes über das Aufbringen von Abfällen zur Verwertung als Düngemittel im Sinne des § 2 des Düngegesetzes und der hierzu auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie der Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist,
  • Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes über die Zulassung und den Betrieb von Abfallbeseitigungsanlagen zur Beseitigung von Abfällen sowie über die Stillegung von Deponien,
  • Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter,
  • Vorschriften des Düngemittel- und Pflanzenschutzrechts,
  • Vorschriften des Gentechnikgesetzes,
  • Vorschriften des Zweiten Kapitels des Bundeswaldgesetzes und der Forst- und Waldgesetze der Länder,
  • Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes über das Flurbereinigungsgebiet, auch in Verbindung mit dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz,
  • Vorschriften über Bau, Änderung, Unterhaltung und Betrieb von Verkehrswegen oder Vorschriften, die den Verkehr regeln,
  • Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts,
  • Vorschriften des Bundesberggesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über die Errichtung, Führung oder Einstellung eines Betriebes sowie
  • Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über die Errichtung und den Betrieb von Anlagen unter Berücksichtigung von Absatz 3

Einwirkungen auf den Boden nicht regeln.“ Dieses Zitat bedarf auch für den juristischen Laien sicherlich keiner weiteren Kommentierung.

Die geologischen Landesämter der Bundesländer erfassen den Zustand der Böden. Hauptaufgaben dabei sind die jeweils landesweite Erkundung, Erforschung, Beschreibung und Kartierung der Böden, die so genannte bodenkundliche Landesaufnahme. Nur mit einer flächendeckenden bodenkundlichen Landesaufnahme kann Bodenschutz wirksam betrieben werden. Ergänzt wird dies durch die Dauerbeobachtung von Böden. Bodenschutz dient nicht nur dem Erhalt unserer Lebensgrundlage. Die Bedeutung von Böden als landschaftsgeschichtliche Zeugen ist auch ein wichtiger Grund für ihren Schutz. Böden geben Auskunft über die Bodennutzung durch den Menschen und somit letztendlich über die Kulturgeschichte.

Fachliche Beratung und Unterstützung bei Windkraftprojekten und Genehmigungsverfahren hinsichtlich der Gefährdung des Grundwassers und Trinkwassers