Windkraftanlage
Windindustrie im Wald. ©Alexander Stahr

Die Errichtung von Windindustrieanlagen auf den Höhenzügen der Mittelgebirge birgt ein großes Konfliktpotential. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang: Artenschutz, Naturschutz, Denkmalschutz (Problem der Sichtachsen), Flugsicherung, Bodenschutz und insbesondere der Trinkwasserschutz. Der Schutz des Lebensmittels Nr. 1 ist unmittelbar mit dem Schutz des Bodens verbunden. Die Böden der Mittelgebirge sind in der Mehrzahl in periglazialen Solifluktionsschuttdecken entwickelt, auch Lagen oder Deckschichten genannt. Im Zuge der Errichtung von Windindustrieanlagen werden diese Lagen mit den darin entwickelten Böden beim Bau der Fundamente entfernt. In Regionen mit ausgeprägten Kluftgrundwasserleitern [z. B. Gebirgskämme aus Quarzit (Taunus) oder Sandstein (Odenwald, Pfälzer Wald)] kann dies fatale Folgen haben, werden im Zuge der Bauarbeiten wassergefährdende Stoffe im Bereich der Baumaßnahme freigesetzt. Ohne den Boden bzw. die Deckschichten gelangen Schadstoffe unmittelbar in den Grundwasserleiter, so dass auch sofort eingeleitete Maßnahmen zur Beseitigung der Kontamination ohne Wirkung bleiben. Man könnte auch von einer „Operation am offenen Herzen“ sprechen.

Denn Boden hat sehr bedeutende Funktionen im Hinblick auf Stoff- und Energiekreisläufe. Insofern kommt ihm auch eine herausragende Bedeutung bezüglich elementarer Reinigungs-, Filter- und Pufferfunktionen im Naturhaushalt zu. Durch anthropogene Aktivitäten bewusst oder unbewusst eingetragene Schadstoffe, seien es Schwermetalle, Pestizide, Luftschadstoffe unterschiedlichster Art und Herkunft, Hydrauliköle, Schmierstoffe oder sonstige umweltschädigende und insbesondere das Grund- oder Trinkwasser belastende Stoffe, können im Boden je nach seinen spezifischen Eigenschaften (z. B. pH-Wert, Bodenart, Anteil und Art der organischen und anorganischen Bodenkolloide) und den Eigenschaften des Schadstoffs zurückgehalten oder festgelegt bzw. ab- oder umgebaut werden.

Ein besonders hohes Adsorptionsvermögen besitzen in der Regel tonmineralreiche (besonders Smectite und Allophane) sowie humusreiche Böden. Schadstoffe können im Boden auch zu unschädlichen Stoffen umgewandelt werden. Derartige Transformationsprozesse ermöglichen chemische und biochemische Reaktionen aufgrund der Aktivität des Edaphons. Im Hinblick auf mögliche Grund-und somit Trinkwasserkontaminationen kommt den Böden daher eine große Bedeutung zu. Insbesondere in Trinkwasserschutzgebieten (Schutzzonen I, II und III). Ein Rückhaltevermögen gegenüber Nitrat ist hingegen nicht gegeben.

Dass im Zuge eines Genehmigungsverfahrens zur Errichtung eines Windparks auch umfangreiche Vorsorge- und Vermeidungsmaßnahmen hinsichtlich einer potentiellen Gefahr für das Grund- oder Trinkwasser in stark geklüfteten Gesteinen nicht ausreichend sind, zeigt ein Beispiel aus dem Taunus. Dort wollte die ESWE Taunuswind GmbH zehn Windindustrieanlagen auf dem Taunuskamm bei Wiesbaden errichten. Das Regierungspräsidium (RP) Darmstadt hat den Antrag der ESWE Taunuswind GmbH auf Erteilung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen für zehn Windenergieanlagen abgelehnt. In der Pressemitteilung des RP heißt es u. a.: „So reichen nach Einschätzung der beim RP angesiedelten oberen Wasserbehörde die von der Antragstellerin vorgeschlagenen Vorsorge- und Vermeidungsmaßnahmen nicht aus, um den Gefahren für das Grundwasser, die durch die Errichtung und den Betrieb der Anlagen entstehen würden, wirksam begegnen zu können. Unter diesen Umständen sind in den betroffenen Wasserschutzgebieten Eingriffe mit wesentlicher Minderung der schützenden Deckschichten verboten, da hierdurch ungefiltert Schadstoffe in das Grundwasser und damit auch in das Trinkwasser gelangen können. Aufgrund der im Plangebiet vorliegenden Untergrundverhältnisse im stark klüftigen Taunusquarzit mit nur sehr geringem Oberbodenaufbau ist die Gefahr besonders groß, dass es durch den Bau der Fundamente für die Windenergieanlagen zu einer Grund- bzw. Trinkwasserverunreinigung kommen könnte. Dies wurde insbesondere vom Hessischen Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie festgestellt. Insofern ist aus fachbehördlicher Sicht die Gefahr einer Verunreinigung nicht auszuschließen; ausreichende und dauerhafte Sicherungen zum Schutz des Grundwassers können nicht vorgenommen werden. Konsequenterweise folgt daraus: es kann keine Befreiung vom Verbot, wie es in der Wasserschutzgebietsverordnung vorgegeben ist, zugelassen werden.“

Überträgt man dies auf andere Regionen mit stark geklüfteten Grundwasserleitern (z. B. Quarzite, Sandsteine), so dürften dort Windindustrieanlagen in Trinkwassergewinnungsgebieten ebenfalls nicht genehmigungsfähig sein, was jedoch im Einzelfall fachlich (hydrogeologisch) zu prüfen ist.

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